Ortsbrandmeister und Wehrführer in der Zeit von 1902 bis heute

Funktion Name Jahre
Ortsbrandmeister Valentin Schade 1902 - 1920
Ortsbrandmeister Heinrich Kaufhold 1920 - 1934
Ortsbrandmeister Albert Diete 1935 - 1939
Ortsbrandmeister Heinrich Montag 1940 - 1946
Ortsbrandmeister August Müller 1947 - 1962
Wehrleiter Joseph Montag 1963 - 1964
Wehrleiter Josef Müller 1964 - 1982
Wehrleiter/Wehrführer Herbert Staufenbeil 1982 - 2006
Ortsbrandmeister/Wehrführer Frank Dunkelberg 2006 bis heute

 

 

Begriffserklärungen:

Ortsbrandmeister:

(1) Als Ortsbrandmeister oder Stadtbrandinspektor in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr darf nur bestellt werden, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene abgeschlossene Ausbildung erhalten hat. Ist dies zum Zeitpunkt seiner Wahl noch nicht der Fall, kann die Aufsichtsbehörde eine Ausnahme zulassen, wenn sich der Gewählte verpflichtet, innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Frist die erforderliche Ausbildung nachzuholen. Bis zu deren Abschluß darf er nur kommissarisch als Ortsbrandmeister oder Stadtbrandinspektor bestellt werden.

(2) Für den Vertreter sind die Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Wehrführer:

(1) Die Leitung der Ortsteilfeuerwehr obliegt dem Wehrführer. Er handelt in Angelegenheiten des Einsatzes, der Ausrüstung sowie der Aus- und Fortbildung in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr nach Weisung des Ortsbrandmeisters oder Stadtbrandinspektors, in Städten mit Berufsfeuerwehr nach Weisung des Leiters der Berufsfeuerwehr.

(2) Der Wehrführer wird von den aktiven Angehörigen der Ortsteilfeuerwehr entsprechend den Bestimmungen der Ortssatzung für die Freiwillige Feuerwehr gewählt. Er muß der Einsatzabteilung seiner Feuerwehr angehören und die nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebene abgeschlossene Ausbildung nachweisen. Ist dies zum Zeitpunkt seiner Wahl noch nicht der Fall, muß er sich verpflichten, innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Frist die erforderliche Ausbildung nachzuholen. Bis dahin darf er nur kommissarisch als Wehrführer bestellt werden.

(3) Der Wehrführer muß neben der fachlichen Befähigung nach Abs. 2 die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter erfüllen. Er ist nach der Annahme der Wahl vom Gemeindevorstand unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Wehrführer zu ernennen. Die Amtszeit bestimmt sich nach der Ortssatzung für die Freiwillige Feuerwehr. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist der Wehrführer zu verabschieden.

(4) Für den Wehrführer ist ein Vertreter zu bestellen. Abs. 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.